JAR-FCL

 

Die JAR-FCL (Joint Aviation Requirement - Flight Crew Licensing) besteht derzeit aus 4 Teilen

  • JAR-FCL 1 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug))
  • JAR-FCL 2 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Helikopter))
  • JAR-FCL 3 (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals)
  • JAR-FCL 4 (Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren) (Für Ö. nicht relevant)

ZLPV 2006 mit 1. Juni 2006 in Kraft getreten

Die Voraussetzungen auf gesetzlicher Ebene für die Einführung von JAR-FCL 1 und 3 wurden mit dem neuen Luftfahrtgesetz geschaffen.

Mit einer neuen ZLPV (Zivilluftfahrtpersonal Verordnung) werden nun die österreichischen Vorschriften für die zivile Luftfahrt so gestaltet, dass die danach ausgestellten Pilotenlizenzen den Regelungen der JAR-FCL 1 (Flugzeuge) und der JAR-FCL 3 (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals) entsprechen.

Um ein halbes Jahr zeit versetzt wird die ZLPV dann in Form einer Novelle auch eine Ausstellung von Hubschrauberpilotenlizenzen entsprechend JAR-FCL 2 (Helikopter) ermöglichen.